Beitrag von Inge Komke, Koordination Fachberatung Tagesangebote für Kinder
Lebenswelt- und Betroffenenorientierung
Nach § 74 Abs. 4 KJHG sollen solche Maßnahmen den Vorzug erhalten, die "stärker an den Interessen der Betroffenen orientiert sind und ihre Einflussnahme auf die Ausgestaltung der Maßnahme
gewährleisten". Möglichkeiten der Partizipation und der demokratischen Willensbildung werden somit in die Förderungsgrundsätze einbezogen. Diese Grundsätze treffen gerade für Elterinitiativen
als Selbsthilfemaßnahmen zu.
Trägerpluralität
Unterstützung einer Vielfalt von Angeboten mit unterschiedlichen Ausrichtungen, Zielvorstellungen, Methoden und Arbeitsformen sowie die Gewährleistung der Trägerpluralität sind Wesensmerkmale der
Kinder- und Jugendhilfe, die im § 3 Abs. 1 KJHG verankert sind.
Wunsch- und Wahlrecht
Das Engagement der freien Träger der Jugendhilfe, also auch der Elterninitiativen, die Trägerverantwortung übernommen haben, ist von besonderer Bedeutung, weil so die Möglichkeit der Wahl zwischen
verschiedenen Angeboten sichergestellt werden kann, wie dies im § 5 KJHG seinen Niederschlag gefunden hat.
Selbständigkeit und Wahrung der Autonomie
Mit § 4 Abs. 1 KJHG werden die Grenzen der Einflussnahme der öffentlichen Jugendhilfe auf die freie Jugendhilfe aufgezeigt. Die öffentliche Jugendhilfe hat "die Selbstständigkeit der freien
Jugendhilfe in Zielsetzung und Durchführung ihrer Aufgaben sowie in der Gestaltung ihrer Organisationsstruktur zu achten". Zentral ist auch die einschlägige Bestimmung des § 4 Abs. 2. KJHG:
Demzufolge soll die öffentliche Jugendhilfe von eigenen Maßnahmen absehen, soweit geeignete Einrichtungen von anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe betrieben oder rechtzeitig geschaffen werden
können (Subsidiaritätsprinzip). Insbesondere ist darauf hingewiesen, dass die öffentliche Jugendhilfe in § 4 Abs. 3 KJHG verpflichtet wird, verschiedene Formen der Selbsthilfe bei ihren
Fördermaßnahmen zu stärken.
Vielfalt von Initiativen und ihre Förderung
§ 25 KJHG verpflichtet die örtlichen Jugendhilfeträger, selbstorganisierte Förderung von Kindern zu unterstützen.
Beratung von selbstorganisierten Gruppen und Elterninitiativen
Die gerade erwähnten Bestimmungen des § 25 KJHG fordern den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe auf, die Selbsthilfekräfte für alle Organisationsformen von Initiativen aktiv durch
Beratungsleistungen zu stärken.
Grundsätze der Förderung von Tageseinrichtungen sowie deren Ausgestaltung
Insbesondere der § 22 Abs. 3 KJHG weist eine Zusammenarbeit zum Wohle der Kinder zwischen Mitarbeiter der Einrichtung und Erziehungsberechtigten sowie die Beteiligung der Erziehungsberechtigten an
den Entscheidungen in wesentlichen Angelegenheiten aus. Diese Grundsätze treffen insbesondere für Elterninitiativen zu.
Unterstützung ehrenamtlicher Tätigkeit
Der § 73 KJHG weist aus, dass in der Jugendhilfe ehrenamtlich tätige Personen sollen bei ihrer Tätigkeit angeleitet, beraten und unterstützt werden".
Die Wurzeln von Elterninitiativen reichen in die Kinderladenbewegung der 60er Jahre zurück, das heißt sie bestehen zum Teil seit über 40 Jahren. Die Anregungen und Einflussnahme der
Initiativen auf bildungspolitische Reformen der Vorschulerziehung in den 70er Jahren waren nicht zu übersehen.
Die Idee der Selbsthilfe von Eltern hat in den Folgejahren bis heute eine beträchtliche Ausweitung erfahren. Die hohe Flexibilität bei der Anpassung an veränderte Bedarfssituationen (frühzeitige
Wahrnehmung aufgrund der Nähe zum Bedarf, Eigeninteresse an bedarfsadäquater Leistung, kaum bürokratische Strukturen etc.) sind ein spezifischer Vorteil der Arbeit von Initiativen.
Elterninitiativen stellen eigenständige und qualifizierte Angebote für Kinder und Eltern dar, die im KJHG begründet sind (siehe rechtliche Grundlage).
Damit sind sie integrierter Bestandteil der Trägervielfalt und garantieren die Umset-zung des Wunsch- und Wahlrechtes.
Die anfallenden ehrenamtlich geleisteten Aufgaben reichen von Finanzierungsfragen über Rechtsfragen, Öffentlichkeitsarbeit und Verhandlungsführung bis hin zu Arbeitgeberaufgaben. Sie setzen ein hohes
Maß an Professionalität voraus, die zumindest entwickelt werden muss.
In der Struktur von Elterninitiativen
liegt auch die überschaubare Größe der Einrichtungen begründet. Die eingruppige Tageseinrichtung für Kinder gewährleistet diese Überschau- und Leistbarkeit für die als Träger
fungierenden Eltern. Bei mehrgruppigen Einrichtungen ist das ehrenamtliche Engagement und die ehrenamtliche Bewältigung der erforderlichen Trägeraufgaben kaum noch zu gewährleisten und es bedarf
eines wesentlich höheren Grades an begleitenden und unterstützenden Maßnahmen.
Elterninitiativen bedürfen einer kontinuierlichen und ausreichenden Beratung zur Unterstützung der betriebswirtschaftlichen und pädagogischen Arbeit, um der anspruchsvollen Nachweispflicht gegenüber
öffentlichen Stellen als Laien nachkommen zu können.
Da Elterninitiativen über keine Steuermitteleinnahmen verfügen - selber aber als Steuerzahler kirchliche und städtische Einrichtungen mitfinanzieren - unterscheiden sie sich von den konfessionellen
und kommunalen Trägern durch ihre besondere Bedürftigkeit. Dies ergibt sich aus der Sondersituation, denen Eltern in Initiativeinrichtungen ausgesetzt sind. Während Eltern in kirchlichen und
städtischen Einrichtungen lediglich den gesetzlichen Elternbeitrag sowie das Essensgeld bei einer Übermittagbetreuung entrichten müssen, sind Eltern in Initiativen finanziell mehrfach belastet
durch
Bürger und Bürgerinnen übernehmen mit der Trägerschaft von Einrichtungen gesellschaftliche Verantwortung und zeigen Engagement. Um die Bereitschaft zur Übernahme von Trägerverantwortung für Tageseinrichtungen für Kinder zu sichern und weiter zu fördern, sollte die Mehrbelastung so beschränkt werden, dass neben dem persönlichen Einsatz die finanziellen Aufwendungen auf ein erträgliches Maß gebracht werden und der Zugang zu Elterninitiativen auch einkommensschwachen Eltern ermöglicht wird.