SGB VIII Auszüge
Ohne Kommentar
Auszüge aus dem
Sozialgesetzbuch / Achtes Buch
Kinder- und Jugendhilfe
§ 1 Recht auf Erziehung, Elternverantwortung, Jugendhilfe
(1) Jeder junge Mensch hat ein Recht auf Förderung seiner Entwicklung und auf
Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit.
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die
zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche
Gemeinschaft.
(3) Jugendhilfe soll zur Verwirklichung des Rechts nach Absatz 1 insbesondere
1.
junge Menschen in ihrer individuellen und sozialen Entwicklung fördern und dazu
beitragen, Benachteiligungen zu vermeiden oder abzubauen,
2.
Eltern und andere Erziehungsberechtigte bei der Erziehung beraten und
unterstützen,
3.
Kinder und Jugendliche vor Gefahren für ihr Wohl schützen,
4.
dazu beitragen, positive Lebensbedingungen für junge Menschen und ihre Familien
sowie eine kinder- und familienfreundliche Umwelt zu erhalten oder zu schaffen.
§ 3 Freie und öffentliche Jugendhilfe
(1) Die Jugendhilfe ist gekennzeichnet durch die Vielfalt von
Trägern unterschiedlicher Wertorientierungen und die
Vielfalt von Inhalten, Methoden und Arbeitsformen.
(2) Leistungen der Jugendhilfe werden von Trägern der freien Jugendhilfe und von
Trägern der öffentlichen Jugendhilfe erbracht. Leistungsverpflichtungen, die durch dieses
Buch begründet werden, richten sich an die Träger der öffentlichen Jugendhilfe.
(3) Andere Aufgaben der Jugendhilfe werden von Trägern der öffentlichen Jugendhilfe
wahrgenommen. Soweit dies ausdrücklich bestimmt ist, können Träger der freien
Jugendhilfe diese Aufgaben wahrnehmen oder mit ihrer Ausführung betraut werden.
§ 4 Zusammenarbeit der öffentlichen Jugendhilfe mit der freien
Jugendhilfe
(1) Die öffentliche Jugendhilfe soll mit der freien Jugendhilfe zum Wohl junger Menschen
und ihrer Familien partnerschaftlich zusammenarbeiten. Sie hat dabei die Selbständigkeit
der freien Jugendhilfe in Zielsetzung und Durchführung ihrer Aufgaben sowie in der
Gestaltung ihrer Organisationsstruktur zu achten.
(2) Soweit geeignete Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen von anerkannten
Trägern der freien Jugendhilfe betrieben werden oder rechtzeitig geschaffen werden
können, soll die öffentliche Jugendhilfe von eigenen Maßnahmen absehen.
(3) Die öffentliche Jugendhilfe soll die freie Jugendhilfe nach Maßgabe dieses Buches
fördern und dabei die verschiedenen Formen der Selbsthilfe stärken.
§ 5 Wunsch- und Wahlrecht
(1) Die Leistungsberechtigten haben das Recht, zwischen Einrichtungen und Diensten
verschiedener Träger zu wählen und Wünsche hinsichtlich der Gestaltung der Hilfe zu
äußern. Sie sind auf dieses Recht hinzuweisen.
§ 7 Begriffsbestimmungen
(1) Im Sinne dieses Buches ist
1.
Kind, wer noch nicht 14 Jahre alt ist, soweit nicht die Absätze 2 bis 4 etwas anderes
bestimmen,
2.
Jugendlicher, wer 14, aber noch nicht 18 Jahre alt ist,
3.
junger Volljähriger, wer 18, aber noch nicht 27 Jahre alt ist,
4.
junger Mensch, wer noch nicht 27 Jahre alt ist,
5.
Personensorgeberechtigter, wem allein oder gemeinsam mit einer anderen Person
nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Personensorge zusteht,
6.
Erziehungsberechtigter, der Personensorgeberechtigte und jede sonstige Person
über 18 Jahre, soweit sie aufgrund einer Vereinbarung mit dem
Personensorgeberechtigten nicht nur vorübergehend und nicht nur für einzelne
Verrichtungen Aufgaben der Personensorge wahrnimmt.
(2) Kind im Sinne des § 1 Abs. 2 ist, wer noch nicht 18 Jahre alt ist.
(3) (weggefallen)
(4) Die Bestimmungen dieses Buches, die sich auf die Annahme als Kind beziehen, gelten
nur für Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
§ 28 Erziehungsberatung
Erziehungsberatungsstellen und andere Beratungsdienste und -einrichtungen sollen
Kinder, Jugendliche, Eltern und andere Erziehungsberechtigte bei der Klärung und
Bewältigung individueller und familienbezogener Probleme und der zugrunde liegenden
Faktoren, bei der Lösung von Erziehungsfragen sowie bei Trennung und Scheidung
unterstützen. Dabei sollen Fachkräfte verschiedener Fachrichtungen zusammenwirken,
die mit unterschiedlichen methodischen Ansätzen vertraut sind.
§ 29 Soziale Gruppenarbeit
Die Teilnahme an sozialer Gruppenarbeit soll älteren Kindern und Jugendlichen bei der
Überwindung von Entwicklungsschwierigkeiten und Verhaltensproblemen helfen. Soziale
Gruppenarbeit soll auf der Grundlage eines gruppenpädagogischen Konzepts die
Entwicklung älterer Kinder und Jugendlicher durch soziales Lernen in der Gruppe fördern.
§ 30 Erziehungsbeistand, Betreuungshelfer
Der Erziehungsbeistand und der Betreuungshelfer sollen das Kind oder den Jugendlichen
bei der Bewältigung von Entwicklungsproblemen möglichst unter Einbeziehung des
sozialen Umfelds unterstützen und unter Erhaltung des Lebensbezugs zur Familie seine
Verselbständigung fördern.
§ 74 Förderung der freien Jugendhilfe
(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen die freiwillige Tätigkeit auf dem Gebiet
der Jugendhilfe anregen; sie sollen sie fördern, wenn der jeweilige Träger
1.
die fachlichen Voraussetzungen für die geplante Maßnahme erfüllt,
2.
die Gewähr für eine zweckentsprechende und wirtschaftliche Verwendung der
Mittel bietet,
3.
gemeinnützige Ziele verfolgt,
4.
eine angemessene Eigenleistung erbringt und
5.
die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bietet.
Eine auf Dauer angelegte Förderung setzt in der Regel die Anerkennung als Träger der
freien Jugendhilfe nach § 75 voraus.
(2) Soweit von der freien Jugendhilfe Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen
geschaffen werden, um die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch zu
ermöglichen, kann die Förderung von der Bereitschaft abhängig gemacht werden, diese
Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen nach Maßgabe der Jugendhilfeplanung und
unter Beachtung der in § 9 genannten Grundsätze anzubieten. § 4 Abs. 1 bleibt unberührt.
(3) Über die Art und Höhe der Förderung entscheidet der Träger der öffentlichen
Jugendhilfe im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach pflichtgemäßem Ermessen.
Entsprechendes gilt, wenn mehrere Antragsteller die Förderungsvoraussetzungen erfüllen
und die von ihnen vorgesehenen Maßnahmen gleich geeignet sind, zur Befriedigung des
Bedarfs jedoch nur eine Maßnahme notwendig ist. Bei der Bemessung der Eigenleistung
sind die unterschiedliche Finanzkraft und die sonstigen Verhältnisse zu berücksichtigen.
(4) Bei sonst gleich geeigneten Maßnahmen soll solchen der Vorzug gegeben werden, die
stärker an den Interessen der Betroffenen orientiert sind und ihre Einflussnahme auf die
Ausgestaltung der Maßnahme gewährleisten.
(5) Bei der Förderung gleichartiger Maßnahmen mehrerer Träger sind unter
Berücksichtigung ihrer Eigenleistungen gleiche Grundsätze und Maßstäbe anzulegen.
Werden gleichartige Maßnahmen von der freien und der öffentlichen Jugendhilfe
durchgeführt, so sind bei der Förderung die Grundsätze und Maßstäbe anzuwenden, die
für die Finanzierung der Maßnahmen der öffentlichen Jugendhilfe gelten.
(6) Die Förderung von anerkannten Trägern der Jugendhilfe soll auch Mittel für die
Fortbildung der haupt-, neben- und ehrenamtlichen Mitarbeiter sowie im Bereich der
Jugendarbeit Mittel für die Errichtung und Unterhaltung von Jugendfreizeit- und
Jugendbildungsstätten einschließen.
§ 75 Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe
(1) Als Träger der freien Jugendhilfe können juristische Personen und
Personenvereinigungen anerkannt werden, wenn sie
1.
auf dem Gebiet der Jugendhilfe im Sinne des § 1 tätig sind,
2.
gemeinnützige Ziele verfolgen,
3.
aufgrund der fachlichen und personellen Voraussetzungen erwarten lassen,
dass sie einen nicht unwesentlichen Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben der
Jugendhilfe zu leisten imstande sind, und
4.
die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bieten.
(2) Einen Anspruch auf Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe hat unter den
Voraussetzungen des Absatzes 1, wer auf dem Gebiet der Jugendhilfe mindestens
drei Jahre tätig gewesen ist.
(3) Die Kirchen und Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts sowie die auf
Bundesebene zusammengeschlossenen Verbände der freien Wohlfahrtspflege sind
anerkannte Träger der freien Jugendhilfe.
FBJ
JUNO 2010
Freie Bürgerschaftliche
Jugendhilfe in Bremen

